Gebäudeeinmessungspflicht Wichtige Informationen
Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt, wie der Name schon sagt, ausschließlich für Gebäude. Im Liegenschaftskataster werden nicht nur die Flurstücke mit den Grenzen, Bezeichnungen und Nutzungen nachgewiesen, sondern auch die Gebäude.
Nur dadurch können die Flurkarten und andere Nachweise des Liegenschaftskatasters für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft genutzt werden.
Die Flurkarte mit dem eingetragenen neuen Gebäude dient auch in den meisten Fällen den Kreditgebern als Nachweis und Sicherheit dafür, dass das Gebäude an der vorgesehenen Stelle errichtet worden ist.
Nach Baufertigstellung ist der Eigentümer verpflichtet, sein Gebäude amtlich einmessen zu lassen.
Im Zuge der Gebäudeeinmessungspflicht werden Sie sonst vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein automatisch aufgefordert, die Einmessung eines auf Ihrem Grundstück neu errichteten Gebäudes zu veranlassen.
FAQaus dem Bereich der Gebäudeeinmessungspflicht, die Ihnen weiterhelfen können:
I) Welche Gebäude unterliegen der Gebäudeeinmessungspflicht?
Der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen alle Gebäude mit einer Grundfläche von mindestens 12 Quadratmetern. Nicht pflichtig sind Gartenlauben in Kleingartenkolonien, wenn die Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24 Quadratmeter nicht übersteigt. Auch Gebäude, die vor dem 1.1.1975 errichtet worden sind, unterliegen nicht der Gebäudeeinmessungspflicht.
II) Wer führt die Vermessung durch?
Die Vermessungen führen die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein durch.
III) Wie werden die Kosten ermittelt?
Die Kosten für die Vermessung werden nach dem Wert der baulichen Anlagen berechnet.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) bzw. die Landesverordnung über die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsstellen.
Der Gebührentarif ist für alle Vermessungsstellen gleich.
Werfen Sie ein Blick auf unser Beispiel zur Gebäudeeinmessung. Für alle weiteren Fragen sind wir selbstverständlich für Sie da. Ihre lückenlose Beratung liegt uns am Herzen.